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Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

Die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung ist eine Form der Altersvorsorge, die sich wachsender Beliebtheit erfreut. Diese Direktversicherung senkt das zu versteuernde Einkommen, da die Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt an die Versicherung fließen. Eine zu versteuerende Auszahlung an den Arbeitnehmer findet zunächst nicht satt.

Voraussetzung für eine solche Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Darin verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Gehaltes und stimmt im Gegenzug zu, dass dieser Teil direkt als Beitrag zu einer betrieblichen Altersversorgung eingezahlt wird.

Diese Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung haben seit der Rentenreform am 01.01.2002 nun alle Arbeitnehmer. Es besteht gemäß § 1a Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ein Rechtsanspruch auf Umwandlung von maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Höchstbetrag ist damit unabhängig vom individuellen Gehalt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung liegt 2009 in den alten Bundesländern bei 5.400,00 Euro pro Monat (entspricht 64.800,00 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern bei 4.550,00 Euro pro Monat (entspricht 54.600,00 Euro jährlich). Somit können 2009 in den alten Bundesländern 2.592,00 Euro und in den neuen Bundesländern 2.184,00 Euro umgewandelt werden. Selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber auch ein höherer Beitrag umgewandelt werden, ein Anspruch auf die Umwandlung eines höheren Betrages besteht jedoch nicht.

Daneben ist aber auch der Mindestbetrag zu beachten, der umgewandelt werden muss. Laut § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG beträgt dieser mindestens 1/160 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Diese Bezugsgröße errechnet sich aus dem Durchschnittseinkommen aller Rentenversicherten aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Sie wird jedes Jahr neu ermittelt und beträgt 2009 in den alten Bundesländern 2.520,00 Euro pro Monat (entspricht 30.240,00 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 2.135,00 Euro pro Monat (entspricht 25.620,00 Euro jährlich). Der Mindestbetrag beträgt 2009 demnach in den alten Bundesländern 189,00 Euro und in den neuen Bundesländern 160,13 Euro.